Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
hemotec GmbH
Am Vogelsang 24
41812 Erkelenz
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten in jedem Falle vorrangig und zudem ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
§ 2 Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Der Käufer ist sechs Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Kaufvertrag ist abge-schlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung schriftlich oder fernschriftlich bestätigt, die Lieferung ausführt oder bei Auftragswerten bis ¬ 500.- zzgl. Mehrwertsteuer binnen vier Wochen nach Auftragseingang nicht wider-sprochen hat.
Die Außenvertreter des Verkäufers haben Inkassovollmacht. Sie sind nicht befugt, mündliche Nebenreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder Vereinbarungen zu annullieren.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich ab Lager ohne Abzüge zzgl. Verpackung, Versandkosten und Mehrwertsteuer.
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und / oder tatsächlichem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, dann gilt der Tagespreis.
Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der vereinbarte Preis. Ist der Käufer Kaufmann des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen, gilt jedenfalls der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
Der Gesamtpreis ist bei Übergabe bzw. Eingang des Kaufgegenstandes beim Käufer ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, dass der Kaufvertrag anderes vorsieht.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Dikontspesen.
Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechnungen nicht beglichen sind.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist und ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem fraglichen Kaufvertrag beruht.
Kommt der Käufer mit den Zahlungen bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Verkäufer -un-beschadet anderer Rechte nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringe Belastung nachweist.
§ 4 Lieferung
Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder verbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Erst mit der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann Ersatz des Verzögerungsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Macht der Käufer im Falle des Verzuges des Verkäufers die Rechte aus § 326 BGB geltend, besteht ein Schadens-Ersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Verzug tritt nicht ein bei höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie Ausfuhr, Betriebstörung, Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten.
Geringfügige Änderung der Konstruktion behält sich der Verkäufer vor, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und diese für den Käufer zumutbar ist.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Abnahme / Rücknahme
Etwaige Beschädigung der Sendung, unvollständige Lieferung oder fehlende Teile muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen ab erhalt der Ware schriftlich rügen, sofern Offensichtlichkeit besteht. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
Im Falle des Ausnahmeverzuges durch den Käufer kann der Verkäufer nach Setzen einer angemessenen Abholungsfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Dieser beträgt max.30% des Kaufpreises. Er ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Im Falle der Rücksendung ohne besonderen Grund ist der Verkäufer berechtigt eine Rücknahmegebühr zu erheben. Diese beträgt 30% vom Kaufpreis des Kaufgegenstandes ohne Berücksichtigung der gewährten Rabatte zzgl. sämtlicher Transport- und Lieferkosten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftigt zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen oder sonstige Handlungen vornehmen, die die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigen können. Übersteigt die Sicherung des Verkäufers die ihm zustehende Forderung um mehr als 20%, wird der Verkäufer nach seiner Wahl Sicherheiten in soweit freigeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltswarezurücknehmen und gegebenenfalls Abtretung oder Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Vertrag vor.
Hat der Verkäufer an einen Großhändler verkauft, ist dieser berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern bzw. zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungen, unerlaubte Handlungen u.ä.) entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließt oder beein-trächtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung an den Verkäufer zunichte macht oder beeinträchtigt.
§ 8 Gewährleistung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewähr-leistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Für die bei Nichtbesserung eingebrachten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufgegenstandes geleistet. Der Käufer verpflichtet sich im Falle der Gewährleistung die Lieferkosten / Lieferungbeauftragung der rückzusendenen Ware / Artikel zum Auslieferungslager zu tragen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt auf alle Produkte für gewerbliche Kunden / Nutzung 6 Monate (wenn nicht anders angegeben oder schriftlich vereinbart) für alle weiteren Kunden / Nutzung beträgt die Gewährleisung max. 12 Monate (wenn nicht anders angegeben oder schriftlich vereinbart), beginnend mit dem Datum der Lieferung. Ansprüche aus Vertragsverletzung verjähren innerhalb derselben Frist. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regeln gelten nicht für Gebrauchtmaschinen, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus Verletzung von nachtraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte und unerlaubter Handlung sind gegen den Verkäufer, sowie gesetzlichen Vertretern, sowie gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht bei Schadensansprüchen aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
Der Verkäufer haftet im Übrigen:
-in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden
-dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
-außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn der Verkäufer kann sich kraft Handelsbrauchs davon Freizeichnen
-der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens